Art. 1
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Name, Sitz und Form |
1.1 |
Unter dem Namen "Sprungschicht-Gniesser" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
1.2 |
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern. |
1.3 |
Der Präsident oder der Kassier verpflichten den Verein gegenüber Dritten mittels Einzelunterschrift. |
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Art. 2 |
Ziel, Zweck und Mittel |
2.1 |
Ziel des Vereins ist die Ausübung des Tauchsports, sowie die Ausbildung seiner Mitglieder in sämtlichen Wasserdisziplinen, im Besonderen in nationalen Gewässern. |
2.2 |
Um dieses Ziel zu erreichen, unternimmt der Klub alle notwendigen Anstrengungen, führt insbesondere Tauchkurse durch und organisiert theoretische und praktische Übungen. |
2.3 |
Der Klub setzt Projektgruppen ein, die die Projekte organisieren und durchführen. Diese Projektgruppen werden an der Generalversammlung gebildet und sind dem Vorstand direkt unterstellt. |
2.4 |
Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Aktivitäten breitgestellt. |
2.5 |
Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Gewässer ein. |
2.6 |
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
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Art. 3 |
Mitgliedschaft |
3.1 |
Jede natürliche Person, die mindestens vierzehn Jahre alt ist, kann Mitglied des Vereins werden. |
3.2 |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. |
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Art. 4 |
Aufnahme |
4.1 |
Ein Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten und bei diesem einzureichen. |
4.2 |
Der Vorstand schlägt den Kandidaten der Generalversammlung zur Aufnahme vor; diese ist für die definitive Aufnahme zuständig. |
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Art. 5 |
Austritt |
5.1 |
Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres muss vollständig entrichtet sein, und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. |
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Art. 6 |
Ausschluss |
6.1 |
Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwieder oder bestehen andere wichtige Gründe, so kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. |
6.2 |
Vor dem Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören, und es it ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen. |
6.3 |
Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages erlischt dessen Mitgliedschaft. |
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Art. 7 |
Organe des Vereins |
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Die Organe des Verins sind: die Generalversammlung, der Vorstand, die Revisoren |
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Art. 8
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Die Generalversammlung |
8.1 |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie besteht aus allen Mitgliedern. |
8.2 |
Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
8.3 |
Die Generalversammlung wird vom Vorstand, spätestens 10 Tage im voraus, mit Rundschreiben an alle Mitglieder, einberufen. Diesem Schreiben ist eine Traktandenliste beizulegen. |
8.4 |
Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. |
8.5 |
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, oder wird denn durchgeführt, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt. |
8.6 |
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse durch das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. |
8.7 |
Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen ist erforderlich für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins. |
8.8 |
Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. |
8.9 |
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen insbesondere folgende Geschäfte |
8.9.1 |
Wald des Vorstandes und der Revisoren. |
8.9.2 |
Annahme der Jahresrechnung und der Jahresberichte |
9.9.3 |
Genehmigung des Arbeitsprogramms und der Aufnahme neuer Mitglieder |
9.9.4 |
Festlegung der Mitgliederbeiträge |
9.9.5 |
Statutenänderung |
9.9.6 |
Auflösung des Vereins |
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Art. 9 |
Der Vorstand |
9.1 |
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins |
9.2 |
Dem Vorstand gehören an: |
9.2.1 |
der Präsident/ Koordinator Projektgruppen |
9.2.2 |
der Vizepräsident/ Koordinator Arbeitsgruppen |
9.2.3 |
der Sekretär |
9.2.4 |
der Kassier |
9.2.5 |
der technische Leiter |
9.2.6 |
Die Ämter im Vorstand sind nicht kumulierbar. Die Mitglieder des Vorstands sind für ein Jahr gewählt und eine Wiederwahl ist möglich. |
9.3 |
Der Vorstand sammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erlauben. |
9.4 |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. |
9.5 |
In die Kompetenz des Vorstandes fallen folgende Geschäfte: |
9.5.1 |
Ausführung der Entscheide der Generalversammlung |
9.5.2 |
die Vertretung des Vereins nach Aussen |
9.5.3 |
die Entscheidung über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder die vorliegenden Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. |
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Art. 10 |
Die Revisoren |
10.1 |
Die Generalversammlung wählt jedes Jahr den ersten plus zweiten Revisor sowie den Ersatzrevisor, die nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein müssen. |
10.2 |
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz und haben das Recht, jederzeit Einblick in die Bücher zu nehmen. |
10.3 |
Die Revisoren erstatten der Generalversammlung Bericht über ihre Tätigkeit. |
10.4 |
Die Revisoren sind wiederwählbar. |
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Art. 11 |
Das Vereinsjahr |
11.1 |
Das Vereinsjahr beginnt am ersten Januar und endet am 31.Dezember. |
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Art. 12 |
Haftbarkeit |
12.1 |
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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Art. 13 |
Auflösung des Vereins |
13.1
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Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werde, solange sechs Mitglieder ihre Bereitschaft erklären, die Aktivitäten des Vereins weiterzuführen. |
13.2 |
Im Falle einer Auflösung geht das Vereinsvermögen an eine Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung oder an die öffentliche Wohlfahrt. |
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Art. 14 |
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15.06.1997, in 3096 Oberbalm unter Mitwirkung der Gründungsmitglieder (DT, YH, WK, NK, FE, TW, EB, JR, SZ, IN) so beschlossen; sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. |